(ip/RVR) In seinem Urteil vom 6. Juli äußerte sich der VIII. Zivilsenat des BGH zu den formellen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Gekündigt wurde der beklagten Mieterin einer Einzimmerwohnung mit der Begründung, die Tochter der Vermieter kehre nach einem Auslandsaufenthalt zum Kündigungstermin zurück und wolle ein Studium fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen. Dafür werde die vermietete Wohnung benötigt. Eine Ausweichmöglichkeit in das ehemalige Kinderzimmer bestehe nicht.

Die Kündigungsklage der Vermieter hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf Berufung der Beklagten auf. Die Kläger legten mit Erfolg hiergegen Revision zum BGH ein.

Das Berufungsgericht meinte, die Kündigung sei aus formalen Gründen unwirksam, denn sie genüge nicht den Anforderungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Gründe für die Kündigung seien nicht ausreichend dargestellt. Es fehlten insbesondere konkrete Angaben zur früheren Wohnsituation der Eigenbedarfsperson. Die in der Kündigung mitgeteilten Umstände reichten nicht aus, um die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten zu wahren. Der Beklagten bereits mitgeteilte oder ihr ohnehin bekannten Kündigungsgründe hätten in der Kündigung wiederholt werden müssen.

Der VIII. Senat hingegen sah die formellen Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung gewahrt. Der Zweck des Begründungserfordernisses bestehe zwar in der Tat darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen. Dem werde aber schon dadurch genüge getan, wenn die Kündigung den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Dazu genüge grundsätzlich die Angabe der Eigenbedarfsperson und die Darlegung deren Interesses an der Wohnung.

Das berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses sei durch die Ausführungen über die Pläne der Tochter ausreichend dargelegt. Es bedurfte auch keinen Angaben zur früheren Wohnsituation der Tochter, weil jene für den derzeitigen Erlangungswunsch hinsichtlich der Wohnung offensichtlich ohne Bedeutung sei.

Eine erneute Mitteilung etwaiger Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben, welche der Mieterin bereits bekannt gewesen seien, sei nicht erforderlich. Auch bei einer „normalen“ Kündigung könne der Vermieter auf Kündigungsgründe Bezug nehmen, die dem Mieter bereits mitgeteilt wurden. Eine Wiederholung in der Kündigung selbst sei „eine sinnlose und durch berechtigte Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigende Förmelei“ (Rz. 10 der Entscheidung).

BGH vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 317/10


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