(ip/RVR) Eigenbedarfskündigung einer Personengesellschaft war das Thema eines der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Beklagte ist seit 2001 Mieter einer Wohnung der Klägerin, bei der es sich um eine GmbH & Co. KG handelt. Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind die Eheleute M.

Mit Schreiben vom 30. April 2009 sprach die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs zum 31. Oktober 2009 aus.

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin ab.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter.

Der BGH entschied, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung standhält, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Er folgte der Argumentation des Berufungsgerichts, dass einer GmbH & Co. KG ein Eigenbedarf ihrer Gesellschafter nicht zugerechnet werden kann. Hieraus folgt, dass die von der Klägerin erklärte Kündigung unwirksam und ihr Räumungsbegehren unbegründet ist.

Zur Begründung führte der BGH unter anderem aus: „Die Gründung einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft setzt regelmäßig eine umfangreiche organisatorische und rechtsgeschäftliche Tätigkeit bis hin zur Eintragung in das Handelsregister voraus; die Vermietung einer Wohnung durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (beziehungsweise wie hier durch eine GmbH & Co. KG) statt durch eine schlichte Gemeinschaft erfolgt deshalb von vornherein nicht "zufällig", sondern beruht auf einer bewussten Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und/oder haftungsrechtlicher Überlegungen.” Daraus folgt, dass von einer Vergleichbarkeit mit der Interessenlage bei der Vermietung einer Wohnung durch eine Bruchteilgemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ausgegangen werden kann.

Die Revision der Klägerin hat somit keinen Erfolg und wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.“

BGH vom 15.12.2010, Az.: VIII ZR 210/10


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