(ip/RVR) Über die formellen Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung hatte der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines an den Beklagten vermieteten Wohnhauses, welches sich dazu eigne Wohnen und Arbeiten miteinander zu verbinden. Hierdurch könne die Klägerin ihre selbst aufzuwendenden Mieten für Wohnung, 1.740,00 EUR, und Büro, 858,40 EUR, einsparen. Ferner könnte sie selbst die Kinderbetreuung übernehmen.
Sie begehrt daher mit Ihrer Klage die Herausgabe und Räumung der Immobilie.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie begehrt, der Klage statt zu geben.

Der BGH gab der Revision statt und hob das Landgerichtsurteil auf. Die Kündigung genügt den Anforderungen des § 573 BGB.

In den Gründen führt der BGH aus, dass gemäß § 573 Abs. 3 BGB "die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben" sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Mieter sich "zum frühstmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition" verschaffen kann und somit "rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen". Hier ist ausreichend dass der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben konkret bezeichnet ist um diesen von anderen Gründen zu differenzieren.
Der BGH entschied bereits in einer früheren Angelegenheit, dass bei einer Eigenbedarfskündigung dies der Fall ist, wenn die Person angegeben wird, für die die Wohnung benötigt und dargelegt wird , welches "Interesse, diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben".

Vorliegend erfüllt das Kündigungsschreiben der Klägerin diese Anforderungen. Die Gründe sind konkret angegeben. Ein "Dramatisieren der Eigenbedarfssituation" führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Insofern war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, zur Feststellung, "ob der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf besteht", zurückverwiesen.

BGH vom 17.03.2010, Az. VIII ZR 70/09


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