(IP) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntlebenden hatte das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden. Die Beteiligten des Verfahrens waren getrennt lebende Eheleute. Der Ehemann hatte die gemeinsame Ehewohnung bereits im Zuge einer Wegweisung durch die Polizei dauerhaft verlassen. Vorausgegangen waren mehrere von der Ehefrau gegen den Ehemann eingeleitete Gewaltschutzverfahren. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Ehefrau erwirkte Zuweisung der Ehewohnung hat der Senat aufgehoben und den entsprechenden Antrag der Ehefrau zurückgewiesen, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.

Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen. Für beide Kinder bestand die gemeinsame elterliche Sorge. Entsprechend einer zwischen den Eheleuten getroffenen Vereinbarung lebte eines seit diesem Zeitpunkt im Haushalt des Antragstellers, das andere im Haushalt der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht hatte ebenfalls den Antrag des Ehemanns auf Zuweisung der ehemals gemeinsamen Wohnung zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass entsprechende außergewöhnliche Gründe, die dafür sprechen könnten, nicht ersichtlich seien. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des von dem Antragsteller im Außenverhältnis an den Vermieter der Wohnung zu entrichtenden Mietzinses hatte es ebenfalls unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller derzeit keinerlei Unterhalt an die Antragsgegnerin zahle und der vom Antragsteller im Außenverhältnis entrichtete Mietzins als Teil des der Antragsgegnerin gegenüber geschuldeten Unterhalts zu werten sei, zurückgewiesen.

Das Kammergericht entschied:

„ Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Güterabwägung führt hier zur Verneinung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs des Antragstellers. ... Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten sind sehr unterschiedlich. Während der Antragsteller als Angestellter ... über ein regelmäßiges, von ihm selbst in hiesigem Verfahren eingeräumtes monatliches Einkommen von mindestens 3.645,00 EUR brutto ...verfügt, hat die Antragsgegnerin kein eigenes Erwerbseinkommen. Würde die Antragsgegnerin in hiesigem Verfahren zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller verpflichtet, wäre alsbald mit der Zwangsvollstreckung entsprechender Ansprüche durch den Antragsteller zu rechnen und zwar noch vor der Entscheidung über etwaige Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin. Die Folge wäre, dass die Antragsgegnerin, will sie sich der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner nicht aussetzen, in absehbarer Zeit aus der Wohnung ausziehen und für sich und das von ihr betreute ... eine neue Wohnung suchen müsste - ein Ergebnis, das nach den Feststellungen zur Schutzbedürftigkeit des jüngeren Kindes ... gerade zu vermeiden ist, auch wenn die Antragsgegnerin einen eigenen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nicht gestellt hat.“

KG Berlin, Az.: 3 UF 55/14

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