(IP) Hinsichtlich des Geschäftswertes für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Der Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch ist auch dann nach der für ein Recht von unbestimmter Dauer maßgeblichen Bewertungsvorschrift zu berechnen, wenn die Dienstbarkeit zwar auflösend bedingt auf den Bestand des Mietvertrags bestellt ist, die Dauer des Mietvertrags sich aber nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Festlaufzeit hinaus auf unbestimmte Dauer verlängert unabhängig davon, ob der Mieter die ihm eingeräumte Verlängerungsoption ausübt, sofern er dieser Verlängerungswirkung nicht form- und fristgerecht widerspricht“.

Zugunsten der Beteiligten war eine bedingte persönliche beschränkte Dienstbarkeit am gegenständlichen Grundbesitz bewilligt worden, indem diese u.a. das alleinige Nutzungsrecht an bestimmten Gebäudeteilen haben sollte. In der Bestellungsurkunde war ausgeführt, die Dienstbarkeit diene dazu, das der Beteiligten mietvertraglich eingeräumte Nutzungsrecht gegen eine vorzeitige Beendigung zu sichern. Die Berechtigte dürfe die Dienstbarkeit daher erst dann ausüben, wenn das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag durch Kündigung des Eigentümers oder eines Dritten ende, sofern die Kündigung auf von der Mieterin nicht zu vertretenden Gründen beruhe. Diese Dienstbarkeit erlösche allerdings, wenn das Mietverhältnis von der Beteiligten selbst oder von der Vermieterin aus von der Beteiligten zu vertretenden Gründen gekündigt werde, ferner u. a. durch Zeitablauf.

Dem Kostenansatz für den betreffen Grundbuchvollzug lag ein Wert von ca. 10.000,- €, dem 20-fachen Betrag des Jahresnettomietzinses, zugrunde. Das beanstandete die Beteiligte als Kostenschuldnerin. Sie verwies auf die im Mietvertrag fest vereinbarte Mindestlaufzeit des Vertrags von drei Jahren. Daraus leitete sie ab, dass als Geschäftswert nur der dreifache Jahreswert der Bruttomiete, anzusetzen sei. Der hierzu angehörte Bezirksrevisor beantragte daraufhin die Festsetzung des Geschäftswerts, und zwar auf den 10-fachen Betrag der Jahresbruttomiete. Eine Beschränkung des Rechts auf drei Jahre sei nach den weiteren mietvertraglichen Vereinbarungen nicht anzunehmen.

Dagegen entschied das OLG: Der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit sei zutreffend.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 431/18 Kost

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