(IP/CP) Um die Zulässigkeit des Abbruchs eines denkmalgeschützten Gebäudes sowie speziell der Erforderlichkeit einer qualitativen Betrachtung hinsichtlich der „Identität“ eines Baudenkmals ging es aktuell vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Die beklagte Bauaufsichtsbehörde sollte unter Aufhebung eines eigenen Bescheides verpflichtet werden, der Klägerin die Genehmigung für den Abbruch eines geschützten Wohngebäudes zu erteilen - einschließlich der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis dazu. Das Verwaltungsgericht als Vorinstanz hatte das mit der Begründung abgewiesen, der Abbruch des dementsprechenden Fachwerkhauses sei nach den Vorschriften des Denkmalrechts nicht zulässig. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Denkmalwert des Fachwerkgebäudes entfallen sei.

Das OVG bestätigte diesen Entscheid, konkretisierte aber im Urteil hinsichtlich der generellen Rahmenbedingungen des Denkmalschutzes bei Abrissvorhaben: „Die vollständige Beseitigung der denkmalwerten Aussage einer in die Denkmalliste eingetragenen baulichen Anlage kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Erlaubnis sich im Einzelfall als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellt, etwa weil die Erhaltung des Denkmals nicht mehr möglich ist oder weil das Beseitigungsverbot für den Eigentümer aus anderen Gründen unzumutbar ist und dies nicht durch eine Entschädigung, durch die Übernahme des Denkmals ... oder auf andere Weise ausgeglichen werden kann.“

„Das Verwaltungsgericht hat auch insofern richtig zugrunde gelegt, dass die Grundlage für das Beseitigungsverbot ... entfällt, wenn ein Denkmal endgültig weggefallen ist oder notwendige Erhaltungsarbeiten zwangsläufig dazu führen würden, dass die historische Substanz und damit die Identität des Denkmals beseitigt werden. Auch die über eine - auch umfassende - Restaurierung eines Denkmals hinausgehende Umwandlung eines nicht mehr erhaltungsfähigen Originals in eine Kopie des Originals ist von den Zielen des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts nicht erfasst und vermag die mit der Fortdauer der Unterschutzstellung verbundenen Eigentumseinschränkungen nicht zu rechtfertigen. In einem solchen Fall stehen denkmalrechtliche Gründe der Erteilung einer Abbrucherlaubnis nicht entgegen.“

OVG Nordrhein-Westfalen, AZ.: 2 A 931/11


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