(IP) Über Begründungen von außerordentlichen Kündigungen hatte das Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheiden. Die Parteien stritten über gegenseitige Ansprüche aus einem Bauvertrag, der von der Klägerin mit sofortiger Wirkung gekündigt worden war. Das betreffende Berufungsverfahren betraf nur noch die Rechtsfrage, ob für diese Kündigung ein wichtiger Grund bestand.
Die Beklagte sollte zu Einheitspreisen in bergmännischer Bauweise einen Tunnel zur Aufnahme einer Trinkwasserleitung errichten. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Die Arbeiten der Beklagten kamen jedoch zum Stillstand, als die Klägerin die wechselnde Bodenqualität reklamierte. Eigentliche Ursache des Stillstands war das nicht vorhergesehene Auftreten von Rollkieslagen gewesen und die dafür fehlende Eignung des eingesetzten Bohrgeräts. Dies wurde von dem Rollkies verschüttet und musste durch einen eigens angelegten Schacht geborgen werden. Der dortige Bodenaufbau war nämlich durch drei Eiszeiten entstanden – was der Bauausführende als unvorhersehbare außerordentliche Belastung darstellte. Dem widersprach das OLG in seinem Leitsatz:

„Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle "Bodenarten und -schichten des Quartärs" vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär“.

OLG München, Az.: 9 U 5582/10

© immobilienpool.de