(ip/RVR) Über die Bindungswirkung der rechtskräftigen „gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Frage der Beendigung des Mietverhältnisses“ auf „nachfolgende Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB“ hatte der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden.

Vorliegend ist die Klägerin Vermieterin einer an die Beklagte zu 1 vermieteten Wohnung. Diese nahm ihren Lebensgefährten als Beklagte zu 2 in die Wohnung auf. Die fristlose Kündigung infolge Mietrückstandes zweier Monatsmieten erfolgte durch die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2006. Die Zahlung dieses Betrages durch die Beklagte zu 1 erfolgte am 5.12.2006. Nach der Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgte am 11.05.2007 die fristlose Kündigung wegen neuer zwei Monatiger Mietrückstände. Diese zahlte die Beklagte zu 1 am 04.07.2007. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Räumung der Wohnung. Diese wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht gab der Klage statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2 die Klageabweisung.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ausführungen des Berufungsgerichts dahingehend, dass die Klage gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB gegenüber der Beklagten zu 1 und gemäß § 546 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten zu 2 begründet sei. Das Mietverhältnis war infolge der letzten fristlosen Kündigung beendet. Zwar erfolgte die Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da innerhalb des in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB genannten Zweijahreszeitraum die unwirksam gewordene Kündigung vom 15.11.2006 erfolgte. Die 2006 erfolgte Kündigung wurde infolge der Zahlung durch die Beklagte zu 1 innerhalb der Schonfrist, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, unwirksam.
Der Beklagte zu 2 ist zur Herausgabe der Wohnung nach § 546 Abs. 2 BGB verpflichtet.

Weiter führt der Senat aus, dass der Beklagte zu 2 „durch die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts über den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB nicht daran gehindert“ ist mit der eingelegten Revision zu begehren, dass das Mietverhältnis nicht beendet sei. Hier folgt der Senat der Entscheidung des XII. Zivilsenats, wonach „die Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB, hat hinsichtlich der Frage der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindungswirkung für eine nachfolgende Entscheidung über den gegen Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB.“ Insofern ist die vom Beklagten zu 2 eingelegte Revision nicht unbegründet wegen der bereits rechtskräftigen Entscheidung, sondern ohne Erfolg wegen materiellrechtlicher Gründe.

Der Bundesgerichtshof bestätigt das Landgericht, auch dahingehend, dass die fristlose Kündigung vom 11.05.2007 infolge Mietrückstandes gerechtfertigt war und auch nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam wurde. Die Schutzvorschrift, wonach die Kündigung unwirksam wird, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB ist vorliegend nicht anwendbar. Diese regelt, dass die Kündigung dann unwirksam wird, wenn der Vermieter bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird.“
Zwar erfolgte im zu entscheidenden Fall die Zahlung der Beklagten zu 1 innerhalb dieser Schutzvorschrift, allerdings greift hier § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB. So dass die Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht unwirksam wird, wie vorliegend erfüllt, „wenn ihr vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.“

BGH vom 21.04.2010, Az. VIII ZR 6/09


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