(ip/RVR) In einem Urteil vom 14. Juli 2010 führt der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung zur Möglichkeit der Zusammenfassung mehrerer vermieteter Wohngebäude zu einer Nebenkostenabrechnungseinheit fort (Vorentscheidung: BGH VIII ZR 371/04).

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Nachzahlung von Betriebskosten aus dem Jahre 2007, die sich laut der Abrechnung hauptsächlich aus Heizkosten ergaben. Für diese Abrechnung wurde das Wohngebäude, in der sich die an die Beklagte vermietete Wohnung befand, und das Wohngebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst. Beide Gebäude befanden sich im Eigentum und unter Verwaltung der Klägerin. Eine getrennte Abrechnung sei nicht möglich, weil die Gebäude über eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt würden. Die Beklagte hielt diese Abrechnungsmethode gleichwohl für unzulässig und verweigerte die Nachzahlung.

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Erst in der Revision durch den BGH war der Klägerin Erfolg beschieden.

Das LG Darmstadt hielt eine Abrechnungseinheit für unzulässig, da bereits die Lagebeschreibung im Mietvertrag zugleich als Bestimmung der Abrechnungseinheit auszulegen sei. Des Weiteren vertrete das LG Darmstadt seit Jahren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, eine Zusammenfassung zur Abrechnungseinheit bedürfe grundsätzlich der ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag – trotz Kenntnis der gegenteiligen Auffassung des BGH. Angesichts dessen wäre einer gewerblichen Vermieterin die Vereinbarung zu Beginn des Mietverhältnisses zumutbar gewesen.

Der BGH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und erklärte auch hier die Zusammenfassung zur Abrechnungseinheit für zulässig. Die Lagebeschreibung könne schon deshalb nicht als Bestimmung der Abrechnungseinheit ausgelegt werden, weil eine hausbezogene Abrechnung von Beginn des Mietverhältnisses an gar nicht möglich gewesen sei. Diese Tatsache sei nach dem Vortrag der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen.

Auch sei die gewählte Abrechnungsmethode nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht auf die ständige Rechtsprechung des LG Darmstadt dergestalt reagiert hat, eine Zusammenfassung zur Abrechnungseinheit in den Mietvertrag aufzunehmen. Einer solchen Vereinbarung bedürfe es nämlich nicht, wenn eine gesonderte Abrechnung technisch gar nicht möglich ist.

BGH vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 290/09

 

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