(ip/RVR) Übersendet der Vermieter eine Heizkostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 BGB, aus der sich eine Nachzahlungsforderung ergibt, nur an einen Mitmieter, so wird diese Forderung diesem gegenüber fällig. Eines Zugangs an den weiteren Mitmieter bedarf es nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28.04.2010 festgestellt.
Die Beklagte verweigerte die Nachzahlung von Heizkosten mit dem Argument, die Forderung sei ihr gegenüber nicht fällig geworden, da die Heizkostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 BGB nur an sie adressiert war und auch nur ihr zugegangen sei. Die Fälligkeit setze aber voraus, dass die Heizkostenabrechnung auch ihrem Ehemann als weiterem Mieter zugehe und auch diesem gegenüber fällig würde. Die Vorinstanzen sahen dies anders und verurteilten die Beklagte zur Zahlung der Heizkosten. Die Revision blieb erfolglos.
Der erkennende VIII. Zivilsenat führt zunächst aus, grundsätzlich - das heißt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - haften Mitmieter auch für Nebenkosten als Gesamtschuldner gemäß §§ 421, 427 BGB. Der Vermieter könne nach Belieben jedem Mieter gegenüber einen selbstständigen Anspruch geltend machen. Weiter betont das Gericht die Einzelwirkung der Gesamtschuld - von Ausnahmen abgesehen müssten jedenfalls die von mehreren Mietern zu erfüllenden Mietzahlungsverpflichtungen kein einheitliches Schicksal teilen.
Danach habe es der Vermieter in der Hand, die Betriebskostenabrechnung nur einem Mieter seiner Wahl gegenüber vorzunehmen und auch nur diesen auf Ausgleich der Nachzahlungsforderung in Anspruch zu nehmen. Dieser Abrechnung komme kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu, sondern diene lediglich dazu, die Fälligkeit eines bestehenden Nachzahlungsanspruchs herbeizuführen. Eine solche Fälligstellung sei kein Umstand, der nur einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen kann (vergleiche auch § 425 Abs. 1 BGB).
Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Revision behaupteten Pflicht des Vermieters, den Mietern als Gesamtgläubiger gemäß § 432 BGB eine gemeinsame Abrechnung zukommen zu lassen. Sollte diese Pflicht bestehen - der BGH ließ das offen - so erfülle doch die nur dem ausgewählten Schuldner zugegangene Abrechnung diesem gegenüber ihre Funktion, nämlich die Fälligstellung und die Einräumung der Möglichkeit für den in Anspruch genommenen Mieter, die Forderung zu prüfen. Letzteres könne der Inanspruchgenommene auch ohne Mitwirkung der übrigen Mitmieter.
Dass umgegehrt der Mitmieter, dem die Abrechnung zuging, die Rückforderung im Falle einer Überzahlung an den Vermieter zugunsten aller Mitmieter geltend machen muss, ändere wegen der Spezialregelung des § 421 BGB an diesem Ergebnis nichts.
Letztlich sei die Sache auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der in Anspruch genommene Mieter bei seinem Mitmieter nicht nach § 426 Abs. 1 BGB Regress nehmen kann. Denn nach Abs. 2 derselben Vorschrift gehe der Anspruch des Vermieters auf den Inanspruchgenommenen über und könne dadurch den Mitmietern gegenüber fällig gestellt werden, als der neue Gläubiger innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB diesen die Abrechnung zukommen lässt.
BGH vom 28.04.2010, Az. VIII ZR 263/09

Mit freundlicher Unterstützung von:

RVR Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Volker Rabaa

Augustenstr. 124
70197 Stuttgart

Telefon: 0711-16664-0
Telefax: 0711-16664-44
Homepage: www.rvr.de