(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die verweigerte der Betriebskostenzahlung durch einen Mieter. Seine einzige Begründung der pauschalen Verweigerung war sein Einwand, eine bestimmte Umlage sei nicht vertraglich vereinbart gewesen. So hatte er innerhalb von zwölf Monaten zusätzlich nur noch angemerkt, die Abrechnungen seien generell nicht nachvollziehbar.

Wegen dieser pauschalen Verweigerungshaltung widersprach ihm der BGH in seiner Urteilsbegründung:

„Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen führt und der Mieter dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen muss, dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind“

BGH, AZ: VIII ZR 335/10


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