(IP) Hinsichtlich einer Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang einer Zwangsvollstreckung hat das OLG Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden.

„Eine den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehaltene "Hilfeleistung in Steuersachen" liegt nicht vor, wenn ein Schuldenberater für seinen Kunden gegenüber dem Finanzamt lediglich um den Erlass oder die Stundung von Säumniszuschlägen sowie die Aussetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens bittet.“

Die Parteien stritten darüber, ob Hilfeleistungen zur Abwehr der Zwangsversteigerung aus Steuerforderungen dem Steuerberater vorbehalten sind. Der Beklagte war als Schuldnerberater tätig. Er war nicht in das bei der klagenden Steuerberaterkammer geführte Berufsregister der Steuerberater eingetragen. Er betrieb aber für ein Ehepaar ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Das Finanzamt betrieb wegen einer Steuerforderung die Zwangsversteigerung in deren Grundstück. Darauf wandte sich der Beklagte nach Beratung ans Finanzamt, stellte Zahlungen in Aussicht und bat um Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Hilfe in Steuersachen.

OLG Frankfurt am Main, Az.: 6 U 51/16

© immobilienpool.de