(IP) Mit der Überschreitung zulässiger Toleranzen am Bau laut DIN entschied das Oberlandesgericht OLG Brandenburg im Leitsatz:

„1. In der Überschreitung der nach DIN zulässigen Toleranzen ist ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel zu sehen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Überschreitung der Toleranzen nur als geringfügig anzusehen ist.
2. Auch wenn ein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen zugunsten des Auftraggebers die Vermutung begründet, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, muss der Auftraggeber - wenn er Leistung abgenommen hat - darlegen und beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war.
3. Führt die Überschreitung zulässiger Toleranzen zu kaum sicht- oder spürbaren Unebenheiten, ist eine Mangelbeseitigung durch Neuherstellung unverhältnismäßig. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber lediglich Minderung verlangen.
4. Prüft der Auftragnehmer die Eignung einer Vorleistung (hier: die Geeignetheit des Untergrunds vor der Verlegung von Parkett) und erteilt er keinen Bedenkenhinweis, wird er nur dann von seiner Haftung für Mängel befreit sein, wenn er seiner Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen ist und dabei auch als Fachunternehmer das Fehlen ausreichender Auflagen nicht hätte erkennen können.“

Der Kläger nahm den Beklagten im bewussten Verfahren auf Restwerklohnzahlung in Anspruch. Der Beklagte hatte die Leistungen zunächst abgenommen. Dann wurde die Schlussrechnung gelegt. Darauf rügte der Beklagte erstmals Mängel des Parketts. Diese erachtete der Kläger zum Teil als unberechtigt und führte Nachbesserungsleistungen durch. Der Beklagte hatte in erster Instanz Einwände gegen die in Ansatz gebrachten Mengen und Massen geltend gemacht. Darüber hinaus hatte er u.a. im Wege der Aufrechnung Kostenvorschussansprüche wegen Mängeln eingefordert.

In letzter Instanz war zwischen den Parteien nur streitig, ob es sich um eine geeignete, ausreichende und erfolgreiche Nachbesserungsmaßnahme gehandelt habe.

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 138/12


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