(ip/pp) Inwieweit die Verwendung unzulässiger Baustoffe einen Mangel darstellt, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Klägerin hatte als Generalunternehmerin zwei Beklagte als deren persönlich haftende Gesellschafterin auf restliche Vergütung in Höhe von knapp 8.000,- Euro aus einem Nachtrag zu eines derer Bauvorhaben in Anspruch genommen. Jene hatten Widerklage auf Ersatz der von ihr bereits geleisteten Vergütung in Höhe von gut 100.000,- Euro erhoben.

Die Klägerin war mit der Errichtung und weiteren Planungsleistungen eines Neubaus beauftragt gewesen. So oblagen ihr nach § 1 des Generalunternehmervertrags "die Erstellung der gesamten Ausführungsplanung des Gebäudes ... auf der Grundlage der bereits erarbeiteten Entwurfspläne und der vorliegenden Leitdetails, die Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen sind". Ferner war geregelt: "Der Unternehmer hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen ... auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei der Überprüfung evtl. feststellbare Unstimmigkeiten dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Mängel der Vorentwürfe, Entwurfspläne und sonstigen Planunterlagen, die diesem Vertrage zugrunde liegen, sind vom Unternehmer zu vertreten, sofern diese Fehler nicht schriftlich angezeigt wurden. Durch nicht angezeigte fehlerhafte Planunterlagen verursachte Kostenerhöhungen, Zeitverluste oder sonstige Nachteile gehen ausschließlich zulasten des Unternehmers. ... Der Unternehmer erstellt auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen, die verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages sind, die ausführungsreife Planung..."

Mit den Planungsleistungen der Leistungsbilder waren einzelne Streithelfer beauftragt. denen zudem die Erstellung der Leitdetails und die Erarbeitung aller wesentlicher architektonischen Details oblag. Das zunächst von ihnen vorgesehene Treppengeländer aus Glas musste aus Kostengründen umgeplant werden. Die daraufhin von ihnen vorgelegte Entwurfsplanung enthielt die Vorgabe "Holzplatte Eiche geschliffen" - wobei in ihrer Ausführungsplanung als Material "Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert" angegeben gewesen war. Die Klägerin wählte daraufhin ein dieser Vorgabe entsprechendes Geländer aus Holzspanplatten aus. Das eingebaute Treppengeländer wurde wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Brandschutzes bauaufsichtlich beanstandet, woraufhin die Beklagte das Geländer durch die Klägerin durch ein zulässiges Geländer austauschen ließ. Die zunächst in Höhe von knapp 160.000,- Euro gestellte Schlussrechnung kürzte sie auf einen Betrag von knapp 150.000,-. Hierauf zahlte sie einen Betrag von gut 100.000, nachdem ein Vergleich im Raum stand, demzufolge die Parteien und die beiden Architekturbüros jeweils Teile der Mängelbeseitigungskosten übernehmen sollten. Der daran anschließende Rechtsstreit wurde vom OLG Frankfurt wie folgt beschieden:

“1. Auch nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Unternehmerin Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der zu verwendenden Stoff folgt.

2. Demnach stellen Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern einen Mangel dar, weil nach der Hessischen Bauordnung solche Baustoffe in Treppenhäusern unzulässig sind.

3. Bei der Brennbarkeit von Holzwerkstoffplatten handelt es sich um einen augenfälligen Fehler.

4. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung muss sich der Besteller bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen”.

OLG Frankfurt, Az.: 10 U 133/08