(ip/pp) Zum Phänomen der Gesamtschuld im Baurecht hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jetzt in einem aktuellen Urteil geäußert und stellte dabei im konkreten Fall fest, das der Architekt bei schuldhaft unterlassener Baugrunduntersuchung allein hafte. Im entsprechenden Leitsatz hört sich das so an: „Unterlässt der Architekt eine nach DIN 4123 erforderliche Baugrunduntersuchung und kommt es deshalb bei Unterfangungsarbeiten zu Gebäudeschäden, besitzt der Architekt gegen den Unternehmer keinen Regressanspruch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs".

Erläuternd fügten die Richter hinzu: „Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft. Bei Baumängeln kann der Unternehmer dem Architekten im Einzelfall nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nicht genügend beaufsichtigt habe. Eine Ausnahme davon kann bei groben Überwachungspflichtverletzungen in Betracht kommen".

OLG Koblenz, Az.: 12 U 1435/05