(ip/RVR) Über die Leistungsgefahr beim Bauvertrag entschied das Oberlandesgericht Celle.
Für die Demontage und erneute Montage von Wandvorsatzschalen, aufgrund Verformungen, verfolgt die Klägerin die Zahlung von 37.828,98 EUR. Die Beklagte als Generalunternehmerin wurde vom Eigentümer mit dem Ausbau des Gebäudes zur Nutzung als Textileinzelhandelsgeschäft beauftragt. Die Beklagte begehrt die Klageabweisung. Nach Beweisaufnahme lehnte das Landgericht die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung als unbegründet zurück.

Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch für den Austausch der Wandvorsatzschalen zu.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus dem Aufwendungsersatz aus auftragloser Geschäftsführung für die Beklagte. "Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin zur Geschäftsführung für die Beklagte nicht 'ihr gegenüber sonst dazu berechtigt' war § 677 BGB." Möglicherweise ergibt sich die Berechtigung der Klägerin aus ihrer Pflicht Nacherfüllung wegen Mangels zu leisten. Dass die Klägerin mangelhaft arbeitete lassen sich aus der Bedenkenanzeige der H Bau GmbH schließen, die den Geschäftsausbau im Auftrag der Mieterin vornahm. Demnach sei die Trockenbauflächen sind von Hand mit Schleifbrettchen verschliffen worden, so dass der gesamte Verkaufsbereich uneben sei. Durch Zeugenaussage wird dies gestützt, die Vorsatzschalen seien wellig gewesen.

Selbst bei einem unterstellten mangelfreien Werk, sowie des Eintretens der Verformung infolge luft- und wasserdichten Verschlusses des Gebäudes durch die Beklagte sowie durch Eingießen des 100 Grad Celsius heißen Bitumens, führt das Oberlandesgericht Celle aus, dass kein Anspruch der Klägerin besteht. Denn auch hier bestand für die Klägerin die Verpflichtung zur Erneuerung der Wandvorsatzschalen, zur Beseitigung der Verschlechterung ihres Werkes. "Sie trug noch die Gefahr der Verschlechterung ihrer Leistung § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hatte diese weder bereits abgenommen noch befand sie sich in Verzug deren Annahme § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ebenso lässt sich kein Anspruch der Klägerin aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten. Das Werk ist "weder infolge Mangels eines von der Beklagten zu seiner Herstellung gelieferten Stoffes noch durch eines seitens der Beklagten für die Ausführung des Werkes erteilten Anweisung, noch durch eine diesen beiden Fällen vergleichbaren Risikolage verschlechtert worden, sondern durch schuldhafte Pflichtverletzung seitens der Beklagten."

Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, ob infolge Eingießens des Bitumens die Verformungen der Wandvorsatzschalen ergaben, oder infolge dessen, dass die Klägerin auf einer Länge von 50 m keine Dehnungsfugen ausgebildet hat. Die Ursache ist nur durch eine Sachverständigenbegutachtung ermittelbar. Aufgrund des bereits erfolgten Austausches durch die Klägerin ist dies nicht mehr möglich.

Ferner führte der Senat aus, dass sich die Beklagte die Pflichtverletzung des Nachunternehmers, das durch das Anbringen der Regenrinne der Wassereinbruch verursacht wurde, " im Verhältnis zur Klägerin nicht zurechnen lassen" muss. Der Beklagten hafteten sowohl die Klägerin als auch der Nachunternehmer als selbständige Handwerker für Mängel der jeweiligen Werke, "ohne Fehler des jeweils anderen der Beklagten entgegenhalten zu können."


OLG Celle, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 6 U 108/09


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