(IP/CP) In Düsseldorf hatten die Richter am Oberlandesgericht aktuell zur winterlichen Bedrohung von abgestellten Kraftfahrzeugen zu entscheiden. Der Mieter eines überdachten Stellplatzes hatte wegen unterlassener Vorsorge und unterlassener mietvertraglicher Verkehrssicherungspflichten gegen seine Vermieterin geklagt, da sein Kraftfahrzeug durch herabrutschenden Schnee leicht beschädigt worden war.

Das OLG lehnte die Klage ab. Ein Schadensersatzanspruch folge nicht aus einer Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 BGB). Im Einzelfall könnten besondere Umstände zwar eine Verpflichtung des Vermieters begründen, den Mieter vor drohenden Schäden zu warnen. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. "Das winterliche Wetter und der überall, also auch auf den Hausdächern, liegende Schnee war dem Kläger in gleicher Weise ersichtlich wie der Beklagten. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, musste deshalb bekannt sein und ein Warnschild hätte keinen zusätzlichen Informationswert gehabt".

Grundsätzlich könne ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtspflicht habe, einen durch Schnee- oder Eissturz entstehenden Schaden abzuwenden. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung müsse der Hauseigentümer aber nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr treffen. Bei der Beurteilung derartiger "besonderer Umstände" sei auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Ortssatzung oder baurechtliche Vorschrift, die dies vorschreiben würde, werde aber vom Kläger nicht genannt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Und zudem sei die Region Düsseldorf nach allgemeiner Auffassung keineswegs eine, die üblicherweise unter den Bedrohungen des winterlichen Schnees zu leiden habe.

In ihrem Leitsatz fassten die Richter zusammen: "In Wuppertal besteht eine Pflicht des Vermieters, zum Schutz der auf vermieteten Stellplätzen stehenden Pkw durch Anbringung eines Schutzgitters Vorsorge gegen Dachlawinen zu treffen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt."

OLG Düsseldorf, AZ 24 U 217/11

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