(IP) Hinsichtlich der juristisch unpräzisen Formulierung „Baulast“ hat das Oberlandesgericht OLG)Hamm mit Leitsatz entschieden. „Die Vereinbarung, dass der Beklagte auf seinem Grundstück eine Baulast für den Bau einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des Klägers übernehmen soll, kann bezüglich des Begriffs Baulast unterschiedliche Bedeutung haben. Wenn die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ergibt, dass der Begriff der Baulast objektiv mehrdeutig ist und von den Parteien unterschiedlich verstanden worden ist, dann liegt ein Fall des versteckten Dissenses in der Form des Scheinkonsenses vor.

Der Begriff der Baulast ist für sich betrachtet nicht eindeutig, denn es gibt verschiedene Arten von Baulasten, die damit gemeint sein können, z.B. eine Stellplatzbaulast, eine Erschließungsbaulast, eine Abstandsflächenbaulast oder eine Vereinigungsbaulast.“

Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen einer nicht erfüllten Verpflichtung zur Gewährung einer Baulast für die Errichtung einer Windkraftanlage.

Der Kläger war Architekt und beteiligte sich an der Projektierung von Windkraftanlagen. Der Beklagte war Landwirt und Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen. Am Verfahren beteiligt war ferner der Geschäftsführer einer Windpark GmbH, die einen Windpark betrieb und zu diesem Zweck gemeinsam mit der Windpark GmbH und mit einigen Grundstückseigentümern wie dem Beklagten einen „Nutzungsvertrag“ geschlossen hatte, der die Gestattung der Nutzung von deren Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand hatte.

Wegen Wiedersprüchen zu einem parallel bestehenden Nutzungsvertrag mit der Windpark GmbH weigerte sich der Beklagte dann letztlich, die Baulast einzuräumen.

OLG Hamm, Az.: 10 U 24/16

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