(IP) Hinsichtlich des Themas „Mietminderung wegen Baulärms“ hat das Landgericht (LG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig...

2. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Bauvorhaben nach Bauphasen unterteilt und innerhalb dieser Bauphasen jeweils pauschalierte Minderungsquoten angesetzt werden.

3. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen.

4. Nur konkrete Anhaltspunkte können dazu führen, dass mit baulichen Veränderungen in der Nachbarschaft gerechnet werden muss. Allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, reicht für den Ausschluss der Mietminderung nach § 536b BGB nicht aus.“

Die Parteien stritten um die Rückzahlung überzahlter Miete. Die Klägerin berief sich auf eine Mietminderung aufgrund von Baustellenlärm auf dem Nachbargrundstück des von der Beklagten angemieteten Reihenhauses. Die Beklagte und die Streithelfer waren der Auffassung, dass die von der Vorinstanz vorgenommene taggenaue Minderungsberechnung willkürlich sei. Sie wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar. Ferner sei Baustellenlärm per se hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen des Üblichen halte.

LG München, Az.: 31 S 58/16

© immobilienpool.de