(IP/CP) In einem aktuellen Fall vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster ging es um ein juristisch verfügtes Erlöschen einer Baugenehmigung. Der betreffende Bauherr hatte in Dreijahresfrist nicht aktiv mit der "Nutzungsänderung einer ehemaligen Hofstelle“ zu einem Schwimm- und Saunaclub sowie des Umbaus einer Scheune zu einem Wohnhaus begonnen.

 

Da trotz kleinerer Eingaben und Einsprüche in Dreijahresfrist nichts „Wirkliches“ vorangekommen war, schritten die Richter ein und entzogen ihm die Baugenehmigung. Der Beginn der Ausführung eines Bauvorhabens setze nämlich, so das Gericht in seiner Begründung, ein tatsächliches Handeln des Bauherrn voraus. Er müsse eine bauliche Tätigkeit entfalten. Ein Ausführungsbeginn liege nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfänden, die zielgerichtet erfolgten und der Errichtung des genehmigten Vorhabens dienten - in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung.

Im konkreten Fall fassten sie zusammen: „Der Antragsteller hat es, obwohl er es in der Hand hatte, innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung nicht unternommen, wenigstens diesen Vorhabenteil durch die Herrichtung der ehemaligen Scheune nennenswert voranzutreiben. Das jetzt von ihm bekundete (allgemeine) Interesse an einem raschen Einzug kann das öffentliche Vollzugsinteresse daher nicht verdrängen.“

Oberverwaltungsgericht NRW, AZ: 2 B 1525/11

© immobilienpool.de