(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um das arglistige Verschweigen von Mängeln bei der Gründung eines Reihenhauses. Der Kläger hatte von den Erben eines verstorbenen Bauunternehmers u. a. Schadensersatz wegen mangelhafter Gründung eines Reihenhauses verlangt. Das Haus des Klägers lag in einer Industriebrache, auf der früher eine Textilfabrik betrieben worden war und wies, ebenso wie das vom selben Bauunternehmer errichtete Reihenendhaus, erhebliche Rissbildung auf. Der Kläger war der Auffassung, es handele sich um Setzrisse aufgrund unzureichender Gründung. Die Vorinstanz des BGH hatte darauf entgegnet, der Schadensersatzanspruch des Klägers sei verjährt, da weder ein arglistiges Verhalten noch ein Organisationsverschulden nachzuweisen sei.

Dem widersprach der BGH. Es sei vertragswidrig unterlassen worden, notwendige Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die zur Feststellung geführt hätten, dass die Gründung nicht mangelhaft sei. Man habe lediglich festgestellt, dass der Bauunternehmer aufgrund seiner Erfahrungen davon ausgegangen sei, dass die Stahlbetonsohle etwaige „punktuelle Lockerstellen“ problemlos überbrücken könne. Das besage jedoch weder dazu etwas, von welchen Bodenverhältnissen überhaupt ausgegangen worden sei, noch dazu, ob diese Annahme auf den örtlichen Erfahrungen basiere. Erkenntnisse hätten nur durch Probebohrungen gewonnen werden können. Auf dieser Grundlage sei die Auffassung nichtig, jener habe einen Mangel der Bauleistung nicht arglistig verschwiegen.

Der BGH fasste dies im Leitsatz zusammen: „Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.“

BGH, AZ: VII ZR 116/10

 

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