(IP) Hinsichtlich Ersatz der am Haus durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstandenen Schäden hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Einer Haftung aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dem Grunde nach steht eine Vorschädigung oder eine Schadensgeneigtheit des betroffenen Hausgrundstücks nicht entgegen.
2. Die Rspr. zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf der Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten ist auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht übertragbar.
3. Bei der Ermittlung der Wertminderung des Grundstücks kann der vom Eigentümer tatsächlich erzielte Kaufpreis für dieses Grundstück ein Indiz sein. Dieses kann aber durch einen zwischenzeitlichen massiven Anstieg der Grundstückspreise relativiert werden.“
(redaktionelle Leitsätze)

Der Kläger machte den Ersatz von Schäden geltend, die an seinem Haus durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstanden wären. Der Kläger war während der streitgegenständlichen Bauarbeiten und auch noch zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits Eigentümer eines Hausgrundstücks - die Beklagte war Eigentümerin eines Nachbargrundstücks. Die Beklagte hatte den Baubestand auf ihrem Grundstück abreißen und einen Neubau errichten lassen. Die Beklagte zu 2 war mit der Erstellung und Sicherung der Baugrube beauftragt. Dafür erstellte diese in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers eine Spundwand, die später wieder zu entfernen war. Bei deren Setzung wurden einzelne Bohlen in den Boden gerammt. Nach der Behauptung des Klägers wurden durch die beim Einrammen der Bohlen entstandenen Erschütterungen erhebliche Schäden an der Bebauung auf seinem Grundstück verursacht, insbesondere Riss- und Feuchtigkeitsschäden. Vor allem die Anbauten seinen deswegen akut einsturzgefährdet und unbewohnbar gewesen, weshalb eine Mieterin die Miete gemindert habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 7 U 4531/18

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