(ip/pp) Über den Streitwert bei Auskunftsverlangen hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Klägerinnen waren jeweils gemeinsam mit ihren Ehemännern Miteigentümerinnen zweier von der Beklagten erworbenen angrenzenden Doppelhaushälften. Die Beklagte hatte die Gebäude durch Subunternehmer bauen lassen. Die Klägerinnen vermuten Mängel im Zusammenhang mit dem für ihre Doppelhaushälften verwendeten Wärmedämmverbundsystem. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie die Beklagte um Auskunft über das verwendete Wärmedämmverfahren, insbesondere den Hersteller des Gesamtsystems bzw. der Einzelkomponenten gebeten. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, die Auskunft sei erforderlich, da Sachverständige eines Parallelverfahrens erklärt hätten, einige der ihm gestellten Beweisfragen nicht vollständig beantworten zu können, da er den Hersteller des Wärmedämmverfahren nicht kenne und ihn auch nicht feststellen könne.

Die Beklagte verweigerte die Auskunft. Es bestehe kein Anspruch der Klägerinnen auf Auskunftserteilung darüber, welche Dämmung verwendet worden sei, da ohnehin alle gängigen Systeme praktisch gleich seien und alle über eine Bauartzulassung verfügten – und da die Erteilung der geforderten Auskunft lediglich Folgestreitigkeiten provoziere. Wenn es einem Erwerber darauf ankomme, die in seinem Haus verbauten Materialien zu kennen, müsse er das vor Baubeginn erfragen; nach Fertigstellung des Baus bestehe hingegen kein genereller Auskunftsanspruch mehr. Hinzu komme, dass die Beklagte gar nicht selber feststellen könne, welches System tatsächlich verbaut worden sei - da sie die Leistung nicht selbst ausgeführt habe.

Das OLG entschied:

“1. Auch bei einer isolierten Auskunftsklage bestimmt sich die Beschwerde des zur Auskunft Verurteilten danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert.

2. Das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger letztlich erstrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, muss bei der Bewertung außer Betracht bleiben; denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt.”

OLG Celle, Az.: 14 U 150/08