(IP) Hinsichtlich des Phänomens „Arglistiges Verschweigen“ entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Ein Grundstück war verkauft worden, der Käufer hatte dann im Nachhinein dort einen verwucherten Boden reklamiert und wegen arglistiger Täuschung auf erhebliche Preisminderung geklagt. Die Vorinstanz hatte die Beklagten zum Ersatz des mängelbedingten Schadens verurteilt, wegen eines in der Verwucherung des Bodens mit Bambuswurzeln liegenden Mangels.

Das OLG hat dem widersprochen und das Strafmass erheblich wegen Fehlinterpretation der „Arglist“ reduziert: „1. Das subjektive Erfordernis des arglistigen Verschweigens kann nicht durch die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Mängel ersetzt werden.

2. Nur im Einzelfall kann das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Mängel bei Hinzutreten weiterer objektiver Tatsachen das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes des Verkäufers und damit ein arglistiges Verschweigen indizieren“.

OLG Düsseldorf, Az.: 21 U 82/13

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