(IP) Hinsichtlich des Ausschlusses von Sachmängelgewährleistung hatte das OLG Koblenz entschieden. Käufer klagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Mängel eines ihnen verkauften Wohngebäudes. Sie hatten das Hausgrundstück unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche bei Sachmängeln gekauft. Die Beklagten hatten das Gebäude gut ein Jahrzehnt nach Bau erworben und renovieren lassen, wobei insbesondere Schadstellen der vorhandenen Holzkonstruktion mit Spachtelmasse behandelt worden waren. Das Objekt wurde den Klägern dann ca. 10 Jahre später verkauft. Einige Zeit darauf erfuhren die Kläger bei näherer Überprüfung, dass die Holzbalkone und weitere Holzteile der Fassade starke Zersetzungserscheinungen aufwiesen. So klagten sie, den Beklagten seien der mangelhafte Zustand der Fassade und die vorhandenen Zersetzungsprozesse bereits beim Verkauf bekannt gewesen. Anlässlich der Verkaufsverhandlungen sei der Mangel jedoch arglistig verschwiegen worden. Soweit Ausbesserungsarbeiten ausgeführt worden seien, wären diese nicht fachgerecht erfolgt.

Dem widersprach das OLG: „ Nach § 444 BGB können sich die Verkäufer auf einen Sachmängelgewährleistungsausschluss nur dann nicht berufen, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die Beklagten als Verkäufer weder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben noch einen Mangel, Schadhaftigkeit der Holzkonstruktion, arglistig verschwiegen haben.“

Der Leitsatz fasste zusammen:

„1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss“.

„2. Haben die Verkäufer eines Hauses fünf Jahre vor der Veräußerung desselben das Haus durch Fachfirmen kostenaufwändig instandsetzen lassen, wobei eine Behandlung des Holzes gegen Schimmelpilzbefall erfolgte, und stellt sich nach dem Kauf des Hauses heraus, dass die Holzteile und -balken infolge Braunfäule und Schimmelpilzbefall Zersetzungserscheinungen aufweisen, so spricht dies gegen eine arglistige Täuschung der Verkäufer, insbesondere wenn diese nach der Reparatur und Sanierung des Anwesens noch fünf Jahre in dem Haus wohnten.“

OLG Koblenz, Az.: 3 U 438/14

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