(ip/djd).- Auch wenn es keine Geistergeschichten sind, die einem Hauskäufer das Glück am neuen Eigentum vergällen - der verschwiegene Selbstmord des Vorbesitzers kann einen juristisch perfekt abgewickelten Immobilienerwerb wieder rückgängig machen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte kürzlich in einem derartigen Fall über die Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu entscheiden - und entschied im Sinne des Klägers.

Im konkreten Fall hatte ein norddeutscher Kläger in Grömitz an der Ostsee zum Preis von knapp 350.000 € ein Hausgrundstück für sich und seine Frau erworben. Erst gewisse Zeit später erfuhr er durch Zufall von einem Handwerker, dass sich die Voreigentümer der Immobilie dort ein Jahr zuvor erhängt hatten. Die Umstände des Todes waren für die Region zudem noch insofern spektakulär gewesen, als die beiden Toten darauf noch wochenlang unbemerkt geblieben waren. Ihre Leichen wurden erst in einem stark verwesten Zustand aufgefunden - und gaben natürlich sofort umgehend Raum für obskure Vermutungen.

Die Eltern des verstorbenen Ehepaars hatten darauf als Erben einen Makler mit dem Verkauf des Hausgrundstücks beauftragt - und dessen Mitarbeiter hatte den Käufer und seine Frau einzig informiert, dass die Voreigentümer in Spanien gelebt und sich dort das Leben genommen hätten. Nachdem die Käufer jedoch den wahren Hintergrund erfahren hatten, fochten sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Sie verlangten die bereits geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis sowie die Maklercourtage und die Notarkosten in Höhe von insgesamt knapp 50.000 Euro zurück.

Das OLG Celle gab dem Kläger Recht. Der Verkäufer habe bei den Kaufvertragsverhandlungen auf Nachfrage unrichtige Angaben gemacht. Die Erben müssten sich diese Pflichtverletzung zurechnen lassen: Der Makler habe bei den Vertragsgesprächen schließlich als Hilfsperson der Erben gehandelt.

Das Urteil ist insofern von weiterreichender Bedeutung, als es bestätigt, dass die Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB immer dann möglich ist, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer rechtswirksamen Erklärung veranlasst werden soll. Bei Kenntnis der wahren Umstände hätte er das ansonsten gewiss nicht getan. Des Weiteren ist der Täuschende sogar verpflichtet, an den Getäuschten Schadensersatz zu leisten und alle angefallenen Kosten aus dem Vertrag zu ersetzen. Einzig eine ggf. erfolgte Eigennutzung muss er sich hier gegenrechnen lassen. (OLG Celle, Az. 16 U 38/07)

Christoph Pauselius