(ip/pp)) Ob und unter welchen Umständen dem Erwerbern einer Eigentumswohnung - gegebenenfalls auch in der Frühphase - Schadensersatzansprüche gegen den mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen könnten, hatte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Die Kläger hatten von einer Bank eine noch zu errichtende Wohnung erworben, auf Grundlage einer konkreten Baugenehmigung. Der Preis war in acht Raten zu bezahlen gewesen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren vom beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.

Der betreffende Architekt hatte gegenüber der finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Er hatte sieben Bautenstandsberichte gefertigt, worauf die Kläger ihn gesamtschuldnerisch mit der Bank auf Schadensersatz verklagten. Sie machten geltend, er habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.

Der BGH gab ihnen Recht. In seiner Presseerklärung fasste er zusammen “dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen.”

BGH; Az.: VII ZR 35/07