(ip/pp) Die Haftung des Architekten für Überbau war das Thema eines Urteils des Landgerichts Regensburg. Im betreffenden Fall begehrte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen eines Dachüberstandes in die benachbarten Grundstücke: Das bewusste Anwesen grenzte sowohl in östlicher, in nördlicher als auch in südlicher Richtung jeweils an der Grundstücksgrenze. Vor dem durchgeführten Umbau, auch des Dachstuhles, bestand aber schon ein dem Umfang nach strittiger Überstand in Richtung zu den Nachbargrundstücken.

Den Einwand des Beklagten, dass ein Überstand also bereits vorhanden gewesen sei, lies das Gericht nicht gelten. „In diesem Zusammenhang ist der Einwand des Beklagten bedeutungslos: Der Überbau habe bereits vor der Beauftragung des Beklagten und dessen Planung und dessen Planausführung bestanden. Ein Überbau ... liegt nach Auffassung des Gerichtes auch dann vor, wenn ein ursprünglich vorhandener Überbau im Zuge einer Neuplanung zunächst beseitigt und erneut bei Ausführung der geänderten Planungen vorgenommen wird.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„1. Es gehört zu den Kardinalpflichten eines Architekten, dass er sich vor Beginn der Planung über den tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenzen verbindlich in Kenntnis setzt.
2. Unterlässt er dies und führt seine Planung in ihrer Ausführung zu einem Überbau, liegt eine objektive Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB vor.
3. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers im Hinblick auf Beseitigungs- oder Rentenzahlungsverlangen der betroffenen Nachbarn....“

LG Regensburg, Az.: 4 O 1377/06