(IP) Hinsichtlich unterschiedlichster Kündigungsgründe von Architekten- und Ingenieurverträgen hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Leitsatz geäußert.

„1. Auch Architekten- und Ingenieurverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.

2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wurde, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.

3. Eine verbindliche Baukostenobergrenze kann auch dadurch vereinbart werden, dass ein Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss erklärt, ein bestimmter Geldbetrag stelle für ihn die "absolute Obergrenze" dar.

4. Wirken sich Änderungswünsche des Auftraggebers auf die vereinbarte Baukostenobergrenze aus, muss der Architekt darauf hinweisen und in Erfahrung bringen, ob der Auftraggeber mit einer Erhöhung der Kostenobergrenze einverstanden ist.

5. Der Architekt ist dazu verpflichtet, die durch die Änderungswünsche des Auftraggebers entstehenden Kosten planerisch durch ein weniger teure Ausführung der anderen Teile des Baus zu kompensieren, ohne hierfür ein gesondertes Honorar verlangen zu können.

6. Da die HOAI keine Zahl der von dem Architekten zu erarbeitenden Konzeptvarianten nennt, muss er unter Umständen eine Vielzahl von Abwandlungen im Rahmen des unverändert gebliebenen Programmziels erstellen, bis Einigkeit über die beste Lösungsmöglichkeit erzielt wird.“

Die Klägerin machte gegen die Beklagte restliche Honoraransprüche aus zwei Ingenieur-Verträgen hinsichtlich des Neubaus eines Wohnhauses geltend. Das Landgericht hatte zuvor der Klage in Teilen stattgegeben.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf vollständige Stattgabe der Klage und die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Berufung vor, es habe kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen. Diese war unter der Begründung erfolgt, dass der vereinbarte Kostenrahmen bei weitem überschritten werde. Diese Behauptung sei unrichtig. Denn nach einem Gutachten könnten die vorgelegten Planungen die Kostenobergrenze eingehalten werden.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Stuttgart, Az.: 10 U 68/17

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