(ip/pp) Dass die Pflichten des bei Eigenbedarf kündigenden Vermieters durchaus begrenzt sind, dem Mieter vergleichbaren Wohnraum statt des gekündigten anzubieten, stellte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil fest. Besonders hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der frei stehenden Wohnung waren die Richter des Obersten Bundesgerichts hier in ihrem Leitsatz eindeutig:

„Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst“.

BGH, Az.: VIII ZR 292/07