(IP/CP) Von der Polizei verursachte Schäden bei Wohnungsdurchsuchungen und die etwaige staatliche Haftung dafür waren Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Der Kläger begehrte diesbezüglich als Miteigentümer Schadensersatz für entstandene Beschädigungen. Bei einer Durchsuchung einer Mietwohnung, die richterlich angeordnet worden war, war von einem Spezialeinsatzkommando das Fenster zum Betreten genutzt- und der Teppichboden dabei durch Glassplitter verunreinigt worden. Hintergrund der Durchsuchung war der Verdacht, dass der Mieter dort mit Betäubungsmitteln handelte.

Das vorinstanzliche Landgericht hatte der Klage stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung zuerkannt. Dem widersprach das OLG: Nur der Beschuldigte könne gegebenenfalls eine Entschädigung erhalten, wenn die Durchsuchung erfolglos und der Tatverdacht nicht zu erhärten gewesen sei. Der Kläger als Vermieter hat dagegen Beschädigungen entschädigungslos hinzunehmen. Es sei ferner „gerichtsbekannt, dass Durchsuchungen gerade im Bereich der Drogenkriminalität plötzlich, überraschend und schnell einzuleiten sind, um dem Verdächtigen die Möglichkeit zu nehmen, die gesuchten Beweis- zumeist Betäubungsmittel doch noch zu entsorgen. Dies erfordert besondere Methoden, wie hier das Betreten der Wohnung durch das Fenster, das deshalb tatsächlich vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt und damit nicht amtspflichtwidrig war.“

OLG Naumburg, AZ.: 1 U 8/12


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