(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zum individuellen Minderungsrecht der Mietsumme wegen Mängeln in der Mietsache geäußert – und dazu, inwieweit derartige Minderungen generell formularmäßig im Mietvertrag ausgeschlossen werden können. Im konkreten Fall forderte ein Vermieter von den beklagten Mietern rückständige Mietbeträge für Büro- und Kellerräume, - jene erwiderten jedoch, dass der Mietzins von ihnen zuvor mit konkreter Begründung um die Hälfte gemindert worden sei. Die bewussten Geschäftsräume hätten keine Fenster gehabt - und die Mieter hätten die Funktionsunfähigkeit der betreffenden Klimaanlage bei der Klägerin unter Bezugnahme auf mündliche Beanstandungen mehrfach gerügt. Ein vertraglich ausgeschlossenes Rückbehaltsrecht, wie in ihrem konkreten Fall vorliegend, wollten sie dabei nicht hinnehmen.

Die Bundesrichter gaben ihnen Recht: „Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.“

BGH, Az.: XII ZR 147/05