(IP) Hinsichtlich wirtschaftlichen Eigentums und Höhe der Abschreibung bei einem in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes hat das Finanzgericht Hessen mit Leitsatz entschieden.

„1. a. Wird ein Gebäude in der Absicht des Abbruchs und der Neubebauung erworben, bestimmt sich die Abschreibung für dieses Gebäude nach § 7 Abs. 4 EStG.

2. b. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kommt bei einem im mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäude nicht in Betracht.

3. c. Der verbleibende Restwert des Gebäudes im Abbruchzeitpunkt gehört zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

4. a. Beim Erwerb eines Gebäudes, für das die Abbruchverpflichtung besteht, das aber für eine 3-jährige Übergangsfrist an den bisherigen Eigentümer zurückvermietet wird, geht mit dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum über.

5. b. Soweit das Gebäude für das die Abbruchverpflichtung besteht, zum Teil auf einem im Eigentum des Voreigentümers verbleibenden Grundstücksteil steht und weiter durch diesen genutzt wird, erwirbt der Erwerber kein wirtschaftliches Eigentum.

6. Erzielt der Erwerber des Gebäudes Erträge aus dessen Rückvermietung, sind diese als Mieteinnahmen zu erfassen.“

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin an einem von ihr in Abbruchsabsicht erworbenem Gebäude auch wirtschaftliches Eigentum erworben hatte und wie die bis zur Räumung durch den Verkäufer an die Klägerin erfolgten Mietzahlungen steuerlich zu behandeln wären. Die Klägerin war eine GmbH, die zunächst nur Teilflächen des Grundstücks erwarb. Verkäuferin und damalige Eigentümerin war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Grundstück war nahezu vollständig mit einem Gebäude bebaut. Das Kaufgrundstück erfasste nur den (überwiegenden) Teil der Gebäudegrundfläche. Insoweit sah der Kaufvertrag vor, dass nicht die gesamte, vom aufstehenden Altgebäude beanspruchte Grundstücksfläche verkauft wurde. Vielmehr verblieb ein ca. 10 m breiter Grundstücksstreifen im Eigentum des Vorbesitzers. Gemäß Kaufvertrag war die Klägerin aber verpflichtet, den Teil des Altgebäudes, der sich auf dem 10-m-Streifen befand, binnen sechs Monaten nach Räumung des Altgebäudes abzureißen.

Zunächst wurde das Altgebäude jedoch auch nach Abschluss des Kaufvertrags weiterhin vom Vorbesitzer sowohl für eigene Zwecke als auch durch Vermietung an (Unter-) Mieter genutzt.

FG Hessen, Az.: 4 K 101/12

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