(IP) Hinsichtlich des Rechts auf Anspruch der Abrechnung nach der HeizkostenVO für die Vergangenheit hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden.

„Eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung nach der HeizkostenVO ist erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig.“

Der Kläger verlangte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, der Insolvenzschuldnerin, von der Beklagten Heizkostennachzahlung für mehrere Jahre.

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (der Insolvenzschuldnerin). Die hatte das Grundstück von der Nebenintervenientin gemietet und schloss eine Reihe von Untermietverträgen, unter anderem mit der Beklagten. Im Mietvertrag mit der Beklagten waren neben der Nettokaltmiete feste Pauschalen für Betriebs- und Heizkosten vereinbart. Darauf teilte die Nebenintervenientin der Insolvenzschuldnerin unter anderem mit, dass sie künftig Heizkostenvorauszahlungen berechnen werde. Im folgenden Räumungsrechtsstreit zwischen der Nebenintervenientin und der Insolvenzschuldnerin wies das Landgericht mit nicht rechtskräftigem Grund- und Teilurteil die Widerklage der Insolvenzschuldnerin ab, mit der diese die Feststellung begehrt hatte, auch künftig auf die Heizkosten nur die vereinbarte Pauschale entrichten zu müssen. Dann informierte die Insolvenzschuldnerin die Beklagte über das Urteil des Landgerichts und übersandte die auf der Grundlage des Mietflächenanteils der Beklagten erstellten Heizkostenabrechnungen der Vorjahre mit der Aufforderung zu einer Nachzahlung.

Das Landgericht hatte die Klage in voller Höhe als derzeit unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass die vorgelegten Abrechnungen formell fehlerhaft seien, da diese entgegen § 9 HeizkostenVO nicht zwischen den Heiz- und den Warmwasserkosten differenzierten.

Hanseatisches OLG Hamburg, Az.: 8 U 41/16

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