(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ging es um strittige Werklohnforderungen und die etwaige konkludente Abnahme eines Bauwerks durch Nichterscheinen eines Betroffenen. Die Beklagten dort hatten einen Terminvorschlag zur Abnahme für den 12.08. des betreffenden Jahres unterbreitet. Sie waren jedoch zu diesem Termin nicht erschienen, sondern haben stattdessen mit Schreiben vom 12.08. ihr Erstaunen über das Nichterscheinen der Klägerin am 10.08. zum Ausdruck gebracht. Dies war für das Gericht so nicht nachvollziehbar, da nach dem eigenen Vorschlag der Beklagten, der seitens der Klägerin angenommen wurde, der Abnahmetermin auf den 12.08. bestimmt worden war. Vor diesem Hintergrund bestand für die Klägerin keine Veranlassung, am 10.08. zur Abnahme zu erscheinen.

Aus dem Nichterscheinen der Beklagten folgte, so die Richter, einerseits deren Annahmeverzug, andererseits könnte das Untätigbleiben aber auch als konkludente Billigungserklärung angesehen werden, zumal seitens des Bauherrn die Abnahme erfolgte, ohne dass dieser sich wegen des Vorliegens wesentlicher Mängel die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Beklagten vorbehalten hatte.

Die Werkleistung der Klägerin sei damit fällig und die Beklagten könnten im Wege der Verrechnung der Werklohnforderung eine Gegenforderung aus § 13 Nr. 5 VOB/B lediglich in Höhe von 1.200,00 € entgegenhalten.?Der Leitsatz fasst zusammen:

“Das Nichterscheinen des Auftraggebers zu einem von ihm selbst vorgeschlagenen Abnahmetermin kann eine konkludente Abnahme darstellen.”

OLG Brandenburg, Az.: 12 U 247/06