(ip/pp) Mit dem Rahmenbedingungen der Löschung eines Mitgliedes aus der Architektenliste hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg jetzt zu befassen. Der Rechtstreit betraf die Frage, unter welchen Umständen die Eintragung als Architekt in die Architektenliste gelöscht werden kann bzw. gelöscht werden muss und welche Bedeutung insoweit der entsprechenden Verpflichtung des Architektengesetzes zukommt. Der Kläger war seit Jahrzehnten als baugewerblich tätiger Architekt in die Architektenliste Baden-Württemberg eingetragen. Als Geschäftsführer einer von ihm gegründeten Bauträger-Gesellschaft musste er jedoch Konkurs anmelden – und die Konkurseröffnung erfolgte.

Der Kläger war zudem vorbestraft. Mit Strafbefehl hatte ihn das Amtsgericht zunächst zu einer Gesamt-Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,-- EUR wegen acht Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, eines Vergehens der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht und eines Vergehens des vorsätzlichen Bankrotts verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Bauträgergesellschaft) in den mehreren Monaten für drei bei der Gesellschaft beschäftigte Personen die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführte und nicht die gebotene abschließende und verbindliche Vermögensübersicht erstellte, obgleich er wusste, dass sich die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten befand.

Der VGH urteilte: “1. Ein Architekt, der wegen Betrugs und Untreue strafrechtlich verurteilt wurde, weil er fingierte Rechnungen erstellt und Gelder zweckentfremdet für andere Bauvorhaben verwandt hat, ist zwingend aus der Architektenliste zu löschen.

2. Die Eintragung eines Architekten in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) lässt den Vermögensverfall vermuten und ermächtigt die Architektenkammer, nach Ermessen über die Löschung aus der Architektenliste zu entscheiden, wenn zwischen dem Eintritt des Vermögensverfalls und der Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Fünfjahresfrist wird durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen innerhalb dieses Zeitraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht neu in Lauf gesetzt; insoweit kommt ihr die Wirkung einer Ausschlussfrist zu.”

VGH Baden-Württemberg, Az.: 9 S 1008/08