Zur Umwidmung von Wohnraum
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(IP) Hinsichtlich der ‚Zweckentfremdung‘ von Mietflächen entgegen betreffender kommunaler Satzungen hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit Leitsatz entschieden.
„Das Gebot, die Zweckentfremdung einer Wohnung zu beenden, kann auf §§ 1, 3 PolG BW gestützt werden“.
„Die Verpflichtung, Internetangebote und Buchungsmöglichkeiten für eine als Ferienwohnung zweckentfremdete Wohnung zu löschen, konkretisiert lediglich das Gebot, die Zweckentfremdung der Wohnung zu beenden.“
„Zur Frage der Umwidmung von Wohnraum durch den Abschluss eines Gewerberaummietvertrags (hier verneint).“
Der Antragsteller wandte sich gegen die Aufforderung der Antragsgegnerin, die Nutzung seiner Wohnung als gewerbliche Ferienwohnung zu beenden. Er war Eigentümer eines mit einem vierstöckigen Gebäude bebauten Grundstücks. Im Erdgeschoss befanden sich ein Ladengeschäft und im zweiten Obergeschoss ein Versicherungs- und Beraterbüro. Das erste Obergeschoss war an eine Privatperson zur Nutzung als Sprachschule vermietet. Im Dachgeschoss befand sich eine Drei-Zimmer-Wohnung.
Mit Gewerberaummietvertrag vermietete der Antragsteller (auch) die Räumlichkeiten im Dachgeschoss als „Büro- und Praxisräume“ für ein Jahr an die Sprachschule. Der Vertrag verlängerte sich jeweils um ein Jahr, falls es nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werde. Dann kündigte der Antragsteller sowohl das Mietverhältnis für die Räume im ersten Obergeschoss als auch das für die Räume im Dachgeschoss fristlos und forderte seine damaligen Mieter zur baldigen Räumung beider Mietobjekte auf.
Gestützt auf das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin zuvor eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erlassen, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedoch in einem Normenkontrollantrag abwiesen hatte. Darauf trat eine modifizierte neue Zweckentfremdungssatzung in Kraft. Darin wurde weitgehend die Umwidmung von Mietflächen untersagt.
Dann wurde die Antragsgegnerin jedoch durch Dritte über derartige Umwidmungen im betreffenden Gebäude informiert. Sie gab dem Antragsteller unverzüglich auf, die Nutzung der betreffenden Wohnungen des Anwesens als u.a. gewerblich betriebene Ferienwohnung zu beenden und fügte hinzu, dass die Beendigung die Löschung aller Internetangebote, insbesondere auf der Internetseite www.booking.com und die Löschung entsprechender Buchungsmöglichkeiten umfasse; es dürften keine neuen Buchungen abgeschlossen werden.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: