(ip/RVR) Über die die Duldung der Installation eines weiteren Messgerätes zur Wärmeverbrauchserfassung entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Vorliegend überlies die Klägerin 2003 eine Wohnung der Beklagten durch unbefristeten Überlassungsvertrag.
Die Klägerin verfolgt die Wohnungszutrittsgestattung, um ein zusätzliches Messgerät anzubringen.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück.

Der Senat bestätigt die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Wohnungszutritt, um ein weiteres Heizkostenerfassungsgerät installieren zu lassen, sowie das erste Gerät umzuprogrammieren, folgt.
Hierdurch soll die vom Fallrohr ausgehende Wärme gemessen sowie per Funk übertragen und hierdurch die Erfordernis eine Zutritts zur Wohnung für die Ablesung entbehrlich werden.

Den weiteren Gründen des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Heizkostenverordnung „der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Hierzu hat er die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden.“ Hieraus folgt der gesetzliche Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf geeignete Heizkostenerfassungssysteme. So dass der Mieter die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden hat.

Weiter führt der Senat aus, dass durch die Installation des zusätzlichen Geräts, die vom Fallrohr abgegebene Wärme erfassen soll, um eine bisher bis dato existierende „Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und erstmals den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen.“ Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung folgt der Duldungsanspruch des Mieters, auch für die Umprogrammierung des bereits vorhandenen Geräts. Ferner kommt den Interessen beider Parteien zu Gute, dass infolge der Übertragung anschließend für das Ablesen kein Wohnungszutritt erforderlich ist.


BGH vom 12.05.2010, Az. VIII ZR 170/09


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