(ip/pp) Inwieweit die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde in der Zwangsvollstreckung bindend ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Beteiligte war Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts wurde er entlassen. Darauf hat der Beteiligte beantragt, seine restliche Vergütung abzüglich entnommener Vorschüsse auf weitere gut 81.000,- Euro festzusetzen – und das Insolvenzgericht setzte wegen Verwirkung des Anspruchs die Vergütung auf 0,- Euro fest und forderte ihn zugleich auf, die bereits entnommenen Vorschüsse an die Masse zurückzuleisten. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Zurückweisung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht in einem weiteren Beschluss den Tenor seiner Entscheidung dahingehend ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Nach der Begründung dieser Entscheidung war es bei Erlass des ersteren Beschlusses irrtümlich von der Anwendbarkeit des § 7 InsO auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte im Gesamtvollstreckungsverfahren ausgegangen.

Der BGH fasste zusammen:

“Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.”

BGH, Az.: IX ZB 193/08