(ip/pp) Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich jetzt im Mietrecht mit dem Thema der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zur Nachtzeit zu beschäftigen.

Im konkreten Fall war eine Mitarbeiterin des Deutschen Wetterdienstes beim Verlassen eines Gebäude am frühen Morgen nach Ende ihrer Arbeitsschicht auf dem unteren Absatz der Außentreppe glättebedingt gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Sie verklagte darauf ihren Arbeitgeber, dass an der Unfallstelle trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut war und die Rillenführung der Gummimatte in Treppenrichtung statt quer dazu verlief.

Dem widersprachen die Koblenzer Richter im Leitsatz deutlich:

"1. Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten.

2. Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muss er auch für dessen Sicherheit sorgen."

OLG Koblenz, Az.: 5 U 101/08