(ip/pp) Über die Haftung eines Zahlungsempfängers einer Teilzahlung für ein Immobiliengeschäft hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu befinden. Die Parteien stritten im bewussten Fall über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zuvielüberweisung - also den klassischen Tatbestand der Nichtleistungskondiktion, der Vorteilsgewinnung durch Nichtleistung eines Dritten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Käufer hatten einen Kaufvertrag über ein Wohnungserbbaurecht geschlossen. Der von der klagenden Bank über gut 200.000 Euro finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom Bautenstand in mehreren Raten fällig werden - die letzte Rate betrug knapp 7.000 Euro. Nachdem der Käufer zur Zahlung der Schlussrate aufgefordert worden war, lehnte er dies jedoch wegen zweier von ihm geltend gemachter Mängel ab. Nach Beseitigung der Mängel wies der Käufer die Bank mit Telefax an, "einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 €" zu überweisen. Die ausführende Bank übersah jedoch die Anweisungsbeschränkung und überwies den gesamten Restkaufpreis von 6.976 €. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt der Verkäufer ein Schreiben der Käufer, in dem diese ankündigten, einen Betrag über 2.500 € wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug zu bringen.

Darauf verlangte der Käufer von der Bank die zufällig zuviel überwiesene Summe zurück - und diese klagte gegen den Verkäufer auf Rückgabe der Summe. Die Klage ging bis zum BGH, der jedoch im gegenteilig urteilte:

"Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen". "Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag über 2.500 € nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion ... von der Beklagten herausverlangen, weil sich die Käufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen." "Die Bank muss sich ... grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist".

BGH, Az.: XI ZR 371/07