(IP) Hinsichtlich des Anspruchs auf Zweckentfremdungsgenehmigung (Abriss) durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

„Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG kann die Zweckentfremdungsgenehmigung auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die Errichtung des Neubaus entgegen der Auffassung des Antragsgegners angemessenen Ersatzwohnraum im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG schafft, so dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung zusteht.“

Die Antragstellerin war seit kurzem Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich ein sechsgeschossiges Gebäude befand, das seit 4 Jahren leer steht. Es wurde bis dahin im Erdgeschoss als Gewerbe und in den übrigen Geschossen als Wohnhaus mit 15 Wohneinheiten und einer Gesamtwohnfläche von 1.300 m² genutzt. Die Antragstellerin plante auf dem Grundstück nach Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes die Errichtung eines Neubaus mit insgesamt 58 Eigentumswohnungen auf einer Gesamtwohnfläche von gut 4.300 m². Sie stellte den Antrag auf Abriss mittels einer Zweckentfremdungsgenehmigung. Ihr wurde in der öffentlichen Diskussion vorgeworfen, hochpreisige Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum für preiswerte Mietwohnungen zu schaffen.

VG Berlin, Az.: 1 L 317.15

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