(ip/pp) Die Möglichkeit von Abzügen – wegen geringerer Lebenshaltungskosten - für in Wohngemeinschaften lebende Hartz-IV-Empfänger war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Kasseler Bundessozialgerichts (BSG). Und die Richter entschieden, dass Empfängern von Arbeitslosengeld II für ein WG-Zimmer genauso viel Miete bewilligt werden müsse wie für eine eigene Wohnung. Für das Leben in einer Wohngemeinschaft dürften keine niedrigeren Mietobergrenzen festgesetzt werden, so das Bundessozialgericht in der nordhessischen Metropole.

Die Kasseler Richter befanden, dass es keine Rechtsgrundlage gebe für diese vielerorts in derartigen Fällen übliche Praxis der Kürzung durch die Behörden. In den Gesetzen zur Arbeitsmarktreform existiere der Begriff der Wohngemeinschaft überhaupt nicht. Dort gäbe es nur Bedarfsgemeinschaften, die aber nicht dem Zusammenleben voneinander unabhängiger Menschen entsprächen.

Die Möglichkeit der Kürzung gebe es so tatsächlich nur für in die einer beziehungsähnlichen Partnerschaft zusammenlebende Hartz-IV-Empfänger. Solange es sich folglich nicht um eine persönliche, sondern um eine reine Wohngemeinschaft handelt, beeinflusse das die Hartz-IV-Berechnung nicht – so die Richter in ihrer Begründung.

BSG, Az.: B 14/11b AS 61/06 R