(ip/pp) Der BGH hatte sich jüngst mit der Vorphase tatsächlichen Wohneigentums beschäftigt, konkret mit den Rechten und Pflichten „werdender“ Wohnungseigentümer.

Eine Beklagte hatte eine durch Teilung eines Grundstücks entstandene Eigentumswohnung in einem Gebäudekomplex als Erste schon im frühen Stadium genutzt. Im Lauf der Zeit wurden weitere Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen. Mit Ausnahme der Antragsgegnerin haben zwischenzeitlich auch alle anderen Käufer Eigentum an den von ihnen erworbenen Wohnungen erlangt. Die so „gewachsene“ Wohnungseigentümergemeinschaft nahm die Beklagte auf Zahlung gemeinsam beschlossener Wohngelder für eine ebenfalls frühe Phase in Anspruch. Diese jedoch wandte ein, nicht selbst Mitglied der Eigentümergemeinschaft geworden- und daher nicht zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet zu sein.

Der Bundesgerichtshof gab ihr jedoch Unrecht:

„Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemeinschaft.

Sie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne entsteht“.

BGH, Az.: V ZB 85/07