(ip/pp) Dass der Abzug von Werbungskosten aus Verlusten für den Einzelnen nicht möglich ist, wenn er als Inhaber von erworbenen Kaufoptionen diese verfallen lässt, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festgestellt.

Im aktuellen Fall hatte der Erwerber Kaufoptionen für rund 13.000 Euro erworben, sie im Streitjahr aber nicht ausgeübt, sondern sie verfallen lassen. Daraufhin machte er dennoch deren Anschaffungskosten als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung des Verlustes ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor den unteren Instanzen Erfolg, der BFH wies die Klage aber ab. Er stellte im Urteil u.a.fest:

„Das FG hat zu Unrecht im Zusammenhang mit dem Verfall der Optionen einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ... berücksichtigt. ... Nach dieser Vorschrift sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt ...

Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt ... Hieran fehlt es, wenn der Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt„

BFH, Az.: IX R 11/06