(ip/pp) Über die Pflichten des beurkundenden Notars bei einem Grundstückskaufvertrag mit parallel laufender vorzeitiger Besitzüberlassung hat sich der Bundesgerichtshof jetzt geäußert. Die Richter stellten fest, das es zu den Belehrungspflichten des betreffenden Notars gehöre, auf das Risiko einer ungesicherten Vorleistung hinzuweisen, falls im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags eine vorzeitige Besitzüberlassung vereinbart werde.

In ihrem Urteil klingt das wie folgt: “Der Besitz an der Kaufsache, zu dessen Übertragung auf den Käufer der Verkäufer … verpflichtet ist, stellt in der Hand des Verkäufers zugleich ein wesentliches Sicherungsmittel dar, um die Erbringung der vom Käufer geschuldeten Gegenleistung - Zahlung des Kaufpreises - zu erwirken. Indem die Kläger … vorzeitig die tatsächliche Sachherrschaft - sei es auch zunächst in Form bloßen Fremdbesitzes - übertrugen, büßte der Besitz diese Sicherungsfunktion zumindest teilweise ein. Denn es war den Klägern nunmehr faktisch nicht mehr möglich, die Zurückbehaltung der Besitzübergabe als Druckmittel zur Erzwingung der Kaufpreiszahlung einzusetzen.”

“Daraus folgt zugleich weiter, dass den Beklagten als den beurkundenden Notar hier die Belehrungspflicht in dem in der Rechtsprechung entwickelten Sinn getroffen hat: Soll ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar ist, obliegt dem Notar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Belehrungspflicht. Er hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können”.

BGH, Az.: III ZR 156/07