Nur der Käufer einer berechneten Ware oder der Auftraggeber einer Leistung haben das Recht, Vorsteuer in Abzug zu bringen. Dies gilt nur, wenn die Rechnung auf ihn ausgestellt ist. Ausnahmen hiervon werden anerkannt, wenn es sich beim Auftraggeber für Bau- oder sonstige Leistungen um eine nicht selbst unternehmerisch tätige Grundstücksgemeinschaft handelt.

Hier geht es um Fälle, in denen einer der Gemeinschafter einen Gebäudeteil für unternehmerische Zwecke nutzt. Beispielsweise hat eine Eigentümergemeinschaft aus Ehegatten ein Gebäude errichtet in dem nur einer der Partner einen Teil für seine unternehmerischen Zwecke nutzt.
Früher konnte dieser aufgrund der Rechtslage die Vorsteuer nicht in Abzug bringen, da oft die Rechnungen nicht auf ihn ausgestellt waren. Ist die Rechnung auf die Grundstücksgemeinschaft ausgestellt, kann aber nun die Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Ob und in welcher Höhe der Abzug möglich ist, hängt aber noch von weiteren Umständen ab. Sollte der Anteil des unternehmerisch tätigen Gemeinschafters kleiner sein, als der unternehmerisch genutzte Gebäudeteil, dann ist der Abzug der Vorsteuer aus den an die Gemeinschaft gerichtete Rechnungen nicht in voller Höhe möglich.