(ip/pp) Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat sich zu Aufrechnungsverboten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Firmen der Bauwirtschaft geäußert – im Zusammenhang wechselseitig füreinander im Straßenbau tätiger Subunternehmer, die aus diesem Umstand auf der Grundlage von Einzelverträgen jeweils untereinander Vergütungsansprüche gegen die andere Seite herleiteten. In Klage und Widerklage ging es um Summen von insgesamt über 500.000 Euro nebst Zinsen.

Diese wechselseitigen Ansprüche waren zunehmend strittig und vor unterschiedlichen Gerichten anhängig – und die Parteien mokierten sich zunehmend darüber, das die jeweiligen, die unterschiedlichen Klagen betreffenden Gerichte sich darüber hinaus zu Unrecht nicht sachlich mit den eigenen Aufrechnungsforderungen auseinandergesetzt hätten.

In ihrem den Fall entscheidenden Leitsatz urteilten die Koblenzer Richter salomonisch:
„1. Auch wenn eine vorherige Ankündigung von Zusatzleistungen in Einzelfällen nicht notwendig ist, muss der Auftraggeber zumindest Kenntnis von der Durchführung der Zusatzarbeiten haben. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt ein Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B nicht in Betracht.

2. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nichtig, wenn es nicht dem Wortlaut des § 309 Nr. 3 BGB (AGB-Gesetz § 11 Nr. 3) entspricht.“

OLG Koblenz, Az.: 5 U 105/07