(ip/pp) Um die Behauptung, dass Prospektfehler für getroffene Anlageentscheidungen ursächlich sind, ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Die Kläger des Verfahrens hatten ihren Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt, ferner eine Kommanditeinlage in Höhe von 200.000,- Euro geleistet – und der Beklagte hatte den Beitritt als Treuhänder angenommen. Er wirkte bei der Erstellung des Emissionsprospekts und beim Abschluss der Verträge mit, war Gründungsgesellschafter des Fonds sowie Treuhandkommanditist. Der Fonds erwarb zwei, jeweils mit einem Wohngebäude bzw. einem Bürogebäude bebaute Grundstücke, bei denen letzteres langfristig vermietet war. Eine GmbH gab für beide Grundstücke eine befristete Mietgarantie ab.

Das eine Grundstück war im Prospekt mit der richtigen Anschrift angegeben, seine Lage auf einer Planskizze aber falsch eingezeichnet. Die Kläger haben vom Beklagten wegen unrichtiger Angaben der Lage des einen Grundstücks sowie des Wertes von Grund und Boden des anderen Grundstücks die Rückabwicklung des eigenen Beitritts verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der BGH entschied, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Ursächlichkeit der behaupteten Prospektmängel für die Anlageentscheidung verneint habe, da sich die Kläger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätten und die falsche Lageangabe für das bewusste Grundstück wegen der Mietgarantie sowie der langfristigen Vermietung nicht ohne Bedeutung gewesen wäre.

“Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.”

BGH, Az.: II ZR 266/07