(ip/pp) Wann bei einer Beschwerde wegen möglicher rechtsmissbräuchlicher Gebotsabgabe die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss auszusetzen ist, hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Die Beteiligte des betreffenden Falles betrieb die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils der Schuldnerin. In einem ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Im Folgetermin blieb der Meistbietende mit einem unter der Hälfte des Grundstückswerts liegenden Gebot. Das Vollstreckungsgericht erteilte ihm dennoch den Zuschlag. Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie unter anderem geltend macht, die Wertgrenze des § 85a ZVG habe im zweiten Termin fortgegolten, da das im ersten Termin abgegebene Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei, wies das Landgericht zurück. Mit Rechtsbeschwerde erstrebte die Schuldnerin weiterhin die Versagung des Zuschlages und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.

Der BGH entschied im Sinne des Antrages: Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO könne das Beschwerdegericht die Vollziehung eines mit Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohten, als den anderen Beteiligten. „Die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss ist bis zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss auszusetzen, wenn das Beschwerdegericht von der fälschlichen Annahme ausgeht, dass eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Gebotsabgabe im ersten Versteigerungstermin unbeachtlich sei, weil der Zuschlagsversagungsbeschluss vom Schuldner nicht angefochten wurde. Die der Schuldnerin bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss, insbesondere bei einer Zwangsräumung, drohenden Nachteile wiegen deutlich schwerer, als die Nachteile, die für den Ersteher mit der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde verbunden sind."

BGH, Az.: V ZB 45/09